Raum-/ Umweltverträglichkeit

Die Überprüfung und Befundung von Maßnahmen baurechtlicher Natur hinsichtlich ihrer Raumverträglichkeit bzw. Umweltverträglichkeit zählt ebenso zu unserem Portfolio.

Raumverträglichkeitsprüfung (RVP)

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Gemäß §1 Abs. 1 Z. 13 des NÖ Raumordnungsgesetzes wird unter „Raumverträglichkeit“ die Verträglichkeit der abschätzbaren Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z.B. Vorgaben von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr, Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u.dgl.) verstanden. Bei der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Ausweisung von „Hochhauszonen“ gemäß §16 Abs. 6 ist eine entsprechende Raumverträglichkeit verbindlich sicherzustellen.

Aufgrund vergangener Projekte blicken wir auf Erfahrung im Zuge folgender Bau- bzw. Widmungsmaßnahmen zurück:

  • Errichtung bzw. Erweiterung von Handelsbetrieben
  • Einkaufs- bzw. Fachmarktzentren
  • Ausweisung von „Hochhauszonen“

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

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Gemäß §1 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

  1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  • auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  • auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  • auf die Landschaft und
  • auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

  1. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
  2. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
  3. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-Gesetzes angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe definierter Bestimmungen einer „Umweltverträglichkeitsprüfung“ bzw. einer „Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren“ zu unterziehen. Solche Vorhaben können beispielsweise Deponien, Kraftwerke, größere Straßenprojekte, Bahnhöfe, Leitungen höherer Bedeutung, Flugplätze, Steinbrüche, Wasserkraftanlagen, Einrichtungen zur Tierhaltung o. ä. sein.

Quelle: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 i.d.g.F., eigene Darstellung.

Aufgrund vergangener Projekte blicken wir auf Erfahrung im Zuge folgender Bau- bzw. Widmungsmaßnahmen zurück:

  • Erweiterung von Steinbrüchen
  • Errichtung von großvolumigen Sportanlagen
  • Errichtung von Windparks

Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Josef Hameter