Örtliche Raumplanung / Landschaftsplanung

Klassische Aufgaben der Raumplanung und Raumordnung finden sich in den Bereichen der Örtlichen Raumplanung wie auch der Landschaftsplanung, Leistungen, die zu unserer Kernkompetenz zählen.


Aufgrund unserer überwiegenden Tätigkeit in werden im Folgenden die Leistungsbilder kurz dargestellt:

Die Örtliche Raumordnung als Planungsaufgabe der NÖ Gemeinden umfasst im Wesentlichen das

  • Örtliche Raumordnungsprogramm (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Landschafts- und Verkehrskonzept, Baulandausnutzung) und den
  • Bebauungsplan

Gemäß §13 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz hat jede NÖ Gemeinde – ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen – ein Örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Die Verordnung eines Bebauungsplanes gemäß NÖ Raumordnungsgesetz erfolgt von den Gemeinden auf freiwilliger Basis. Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes jedenfalls fachlich geeignete Personen heranzuziehen.

Örtliches Raumordnungsprogramm

Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.

Entwicklungskonzept

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Das Örtliche Entwicklungskonzept ist Bestandteil der Verordnung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm.

Im Örtlichen Entwicklungskonzept legt die Gemeinde die mittel- und langfristigen Ziele fest und stellt sie planlich dar, beispielsweise

  • welche Funktionen Teile des Gemeindegebiets übernehmen sollen
  • welche Räume für die bauliche Entwicklung sinnvoll sind
  • welche Grenzen bei der künftigen Entwicklung nicht überschritten werden sollten

Das Örtliche Entwicklungskonzept wird grundsätzlich im Maßstab 1:10.000 (selten auch 1:5.000) dargestellt und ist in der Regel nicht parzellenscharf. Die Aussagen sind genereller als die Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan, dieser darf dem Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen. Für den Grundeigentümer entfaltet das örtliche Entwicklungskonzept keine direkten rechtlichen Auswirkungen. Die Grundlage für baubehördliche Entscheidungen ist daher nur der Flächenwidmungs- sowie gegebenenfalls der Bebauungsplan.

Vorteile:

  • Festlegung der langfristigen Entwicklung ohne sofortige Widmung, Baulandwidmung beispielsweise erst nach Sicherung der Verfügbarkeit und der Finanzierung der Aufschließungseinrichtungen
  • Möglichkeiten, Varianten zu bezeichnen und damit den Handlungsspielraum der Gemeinde zu erhöhen
  • Der Flächenwidmungsplan darf ausdrücklich zur Umsetzung des Entwicklungskonzepts geändert werden

Flächenwidmungsplan

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Der Flächenwidmungsplan ist verpflichtender Bestandteil der Verordnung zum Örtlichen Raumordnungsprogramm. Als dahinter stehende Aufgaben werden dabei die Gliederung des Gemeindegebiets nach Funktionen und die Festlegung, wie die einzelnen Flächen künftig genutzt werden sollen, definiert.

Inhalte des Flächenwidmungsplanes:

a)    Widmungen, das sind Festlegungen, die in der autonomen Entscheidungsfreiheit der Gemeinden liegen und mit denen die künftige Nutzung der einzelnen Flächen bestimmt wird

b)    Kenntlichmachungen, das sind

  • Festlegungen von Bundes- und Landesbehörden (bestehende oder verbindlich geplante Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnen, Leitungen etc.)
  • Nutzungsbeschränkungen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen bestehen (Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, diverse Sicherheitszonen …)
  • Bereiche mit gravierenden Gefährdungen (durch Hochwasser, Lawinen, Altlasten …)

c)    gegebenenfalls sonstige Festlegungen, wie etwa die Zentrumszonen, das sind solche Gebiete, in denen exklusiv eine bestimmte Widmungsart zulässig ist. Zentrumszonen allein haben noch keine rechtliche Wirkung auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Der Flächenwidmungsplan wird im Maßstab 1:5.000 und parzellenscharf dargestellt, er umfasst das gesamte Gemeindegebiet und die Grundstücksgrenzen und die Grundstücksnummern müssen erkennbar sein.

Sonstige Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan:

  • Die verwendeten Planzeichen müssen der NÖ Planzeichenverordnung entsprechen.
  • Die verwendeten Planzeichen müssen in der Legende des Plans erläutert werden.
  • Die Daten über Gemeinderatsbeschluss, Genehmigung und Kundmachung müssen enthalten sein.

Verbindlichkeit:

  • Bei Bauanzeigen, Ansuchen um Baubewilligung oder Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland (Parzellierung) muss die Baubehörde prüfen, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht.
  • Für bereits bestehende, rechtmäßig errichtete Bauwerke hat der Flächenwidmungsplan keine Auswirkungen, auch wenn es Widersprüche zwischen der Flächenwidmung und dem tatsächlichen Baubestand gibt.
  • Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist bei Anträgen um Ausnahmebewilligungen auch nachzuweisen, dass kein Widerspruch zur Flächenwidmung vorliegt.
  • Nach dem Mineralrohstoffgesetz ist bei der Rohstoffgewinnung eine Schutzzone zu bestimmten Flächenwidmungen einzuhalten.
  • Für Rodungsverhandlungen nach dem Forstgesetz kann die Flächenwidmung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden.

Bebauungsplan

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Der Bebauungsplan basiert auf dem NÖ Raumordnungsgesetz und ist eine Verordnung, welche die Gemeinde erlassen kann (aber nicht muss). Er besteht aus dem Verordnungstext (einschließlich der Bebauungsvorschriften), dem eigentlichen Plan und gegebenenfalls aus sonstigen Abbildungen. Der Bebauungsplan hat den Flächenwidmungsplan zur Grundlage und geht daher von dessen Festlegungen aus.

Die Aufgaben des Bebauungsplanes finden sich in der Regelung der Bebauung hinsichtlich Intensität und Gestaltung und der Regelung der Verkehrserschließung.

Die Inhalte des Flächenwidmungsplans (Widmungen und Kenntlichmachungen) sind auch im Bebauungsplan darzustellen. Der Bebauungsplan darf diesbezüglich dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Der Bebauungsplan wird im Maßstab Maßstab 1:1.000 oder 1:2.000 dargestellt, wobei bestimmte Abstände (z. B. Baufluchtlinien, Straßenfluchtlinien) meter- bis zentimetergenau beziffert werden. Innerhalb des Bebauungsplanes wird das Bauland im gesamten Gemeindegebiet oder in Teilen desselben (erforderlichenfalls können auch Grünlandbereiche oder Verkehrsflächen durch einen Bebauungsplan geregelt werden) erfasst.

Sonstige Anforderungen an einen Bebauungsplan:

  • Als Plangrundlage ist die Katastermappe zu verwenden.
  • Der Baubestand muss in ausreichender Genauigkeit abgebildet sein.
  • Die verwendeten Planzeichen müssen der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplans entsprechen.
  • Die verwendeten Planzeichen müssen in der Legende des Plans erläutert werden.
  • Die Daten über Gemeinderatsbeschluss und Kundmachung müssen enthalten sein.

Verbindlichkeit:

Bei Bauanzeigen, Ansuchen um Baubewilligung oder Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland (Parzellierung) muss die Baubehörde prüfen, ob das Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht. Für bereits bestehende, rechtmäßig errichtete Bauwerke hat der Bebauungsplan zunächst keine Auswirkungen, auch wenn es Widersprüche zwischen dem Plan und dem tatsächlichen Baubestand gibt. Erst bei neuen Bauvorhaben kommen die Festlegungen des Bebauungsplans zum Tragen. Der Bebauungsplan regelt auch die genaue Lage der Flächen, die an das öffentliche Gut zur Verkehrserschließung abzutreten sind.

Verfahren:

  • Das Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplans entspricht weitgehend jenem der Flächenwidmungsplanung (Örtliches Raumordnungsprogramm).
  • Abweichend vom Örtlichen Raumordnungsprogramm muss der Bebauungsplan nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt sondern nur inhaltlich und formell geprüft werden.
  • Er tritt unmittelbar nach dem Gemeinderatsbeschluss und der darauf folgenden Kundmachung in Kraft.

Quellen: NÖ Raumordnungsgesetz 2014 LGBl. 3/2015; Amt der NÖ Landesregierung, „Stichworte zur Raumordnung“, eigene Darstellung.

Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Josef Hameter